Entstehung der Sozialgerichtsbarkeit
Die Entstehung der Sozialgerichtsbarkeit in der Bundesrepublik Deutschland ist ein komplexer Vorgang, dessen äußere zeitliche Begrenzung einerseits von der Beendigung der Tätigkeit von Reichsversicherungsamt/Reichversorgungsgericht im Frühjahr 1945 und andererseits vom Inkrafttreten des Sozialgerichtsgesetzes am 01.01.1954 gebildet werden. Das Reichsversicherungsamt und das Reichsversorgungsgericht hatten im März 1945 ihre Tätigkeiten eingestellt, wurden aber de jure erst am 11.07.1945 mit der Übernahme der Verwaltungskontrolle in Berlin durch die Interalliierte Militärkommandantur geschlossen. Rekonstruktion und Neuanfang bestimmen diese erste Phase gleichermaßen. Zum einen ging es unter den Bedingungen und Besatzung und Wiederaufbau, um die erneute Ingangsetzung der traditionellen deutschen Rechtsprechungstätigkeit innerhalb der Sozialversicherung, zum anderen bedeutete die vom Grundgesetz so scharf akzentuierte Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Richter gerade eine Verwerfung jenes traditionellen Modells der Verklammerung von rechtsprechender und verwaltender Tätigkeit.
Die zweite Phase, von der Eröffnung der Sozialgerichtsbarkeit bis zur Gegenwart, ist die des aktiven, sich entfaltenden Gerichts. Die ständige Erweiterung seiner Kompetenzen, sein Hineinwachsen in das heutige, praktisch weniger durch den gemeinsamen Senat als durch das Bundesverfassungsgericht >überwölbte< System der obersten Gerichtsabarkeit der Bundesrepublik sind Teil der juristischen Zeitgeschichte, deren Kompetenz da endet, wo die Würdigung der Beiträge des Bundessozialgerichts zur Wahrung der Rechtseinheit und zur Fortbildung des Sozialgerichts beginnt.
In Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes wurden in Nordrhein-Westfalen das "Gesetz zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) vom 03.09.1953 (BGBl. I. S. 1239) im Lande Nordrhein-Westfalen vom 08.12.1953 (GVBl. 312)" die die Verordnung der Landesregierung über die Sozialgerichtsbarkeit im Lande Nordrhein-Westfalen vom 09.12.1953 (GVBl. S 413)" erlassen. Es wurde ein Landessozialgericht für den gesamten Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen und fünf Sozialgerichte errichtet. Das Landessozialgericht erhielt seinen Sitz in Essen. Die Sozialgerichte wurden an den Sitzen der früheren Oberversicherungsämter Detmold, D o r t m u n d, Düsseldorf, Köln und Münster errichtet.
Der Bereich des Sozialgerichts Dortmund deckte den Bereich des Oberversicherungsamtes Dortmund ab, der dem Regierungsbezirk Arnsberg entsprach.
Das Sozialgericht Dortmund konnte zunächst nur provisorisch untergebracht werden. Es musste über längere Zeit (1954 - 1967) auf zwei Gebäude verteilt werden. Hierzu wurden zum 01.01.1964 Diensträume im Verwaltungsgebäude der Allgemeinen Ortskrankenkasse in der Schmiedingstraße (später wurde diese in Königswall umbenannt) und im Dienstgebäude der Ruhrknappschaft, dem ehemaligen Gebäude des Knappschaftsversicherungsamtes in der Arndtstraße 32, angemietet. Dadurch ergaben sich erhebliche Schwierigkeiten bei der Abwicklung des täglichen Dienstbetriebes. nicht nur, dass zwei Richter in einem Dienstraum untergebracht werden mussten, sondern auch, dass Sitzungssäle nicht in ausreichender Form zur Verfügung standen. Zu diesem Zweck mussten Sitzungssäle im Versicherungsamt und im Amtsgericht Dortmund angemietet werden.
Nach 14 Jahren konnte das Sozialgericht Dortmund im Jahre 1967 sein jetziges Domizil beziehen, welches bei vollem Dienstbetrieb von 1997 bis 2002 mit einem Kostenaufwand von ca. 15.000.000,00 DM vollkommen saniert und auf den neuesten Stand der Technik gebracht wurde.
Rüdiger Plümpe
Regierungsamtmann a.D.